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   BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 14.80   

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BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 14.80 (https://dejure.org/1981,1539)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1981 - 6 P 14.80 (https://dejure.org/1981,1539)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1981 - 6 P 14.80 (https://dejure.org/1981,1539)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretungsrecht - Wahlberechtigung von Teilzeitbeschäftigten - Geringfügige Tätigkeit - Wahlanfechtung - Arbeitnehmereigenschaft - Begriff der geringfügigen Beschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.12.1967 - VII P 17.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 14.80
    Auch Bedienstete, die täglich nur kurze Zeit oder an manchen Tagen überhaupt keine Beschäftigung ausüben, sind Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes, wenn sie eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit in der Dienststelle verrichten (BVerwGE 28, 282).
  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 16.90

    Wirksamkeit eines Beschlusses, wenn er unter Beteiligung von Vertretern der

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht dazu ausgeführt: Ob ein Arbeitnehmer in die Dienststelle eingegliedert sei, hänge weder von der Dauer seiner Zugehörigkeit zu dieser Dienststelle noch von der Dauer seiner Arbeitszeit ab, sondern davon, ob er eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit verrichte (vgl. die damit übereinstimmenden Beschlüsse vom 8. Dezember 1967 - BVerwG 7 P 17.66 - BVerwGE 28, 282, vom 5. Mai 1978 - BVerwG 6 P 8.78 - BVerwGE 55, 363 [BVerwG 05.05.1978 - 6 P 8/78] und vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 14.80 - Buchholz 238.35 § 9 HePersVG Nr. 2).

    Diese Bindung fehlt nach der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen Definition des Begriffs der Eingliederung dann, wenn die Tätigkeit "bloß vorübergehend und geringfügig" ist (vgl. die oben zitierten Beschlüsse vom 8. Dezember 1967, 5. Mai 1978 und vom 11. Februar 1981, a.a.O.).

    Wenn der Gesetzgeber aufgrund der Praxis und der Erfahrungen des Arbeitslebens eine in dieser Weise zeitlich begrenzte Tätigkeit für so unbedeutend für den Ausübenden hält, daß ihm ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz nicht erforderlich erscheint, so darf eine solche Tätigkeit im Bereich des Personalvertretungsrechts ebenso behandelt werden, weil sie nicht zu einer wirklichen Eingliederung in die Dienststelle mit allen damit verbundenen Belangen personeller und sozialer Art führt, die erst den personalvertretungsrechtlichen Schutz rechtfertigen würde (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1981 a.a.O.).

    In diesen Fällen kommt es in der Regel weder zu einer wirtschaftlichen noch zu einer persönlichen Abhängigkeit von dem Empfänger der Dienstleistung, die für den Arbeitnehmerbegriff entscheidend ist (Beschluß vom 11. Februar 1981 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.09.1995 - 6 P 44.93

    Personalvertretung - Beschäftigteneigenschaft - Zuerkennung

    Der Senat hat allerdings im Beschluß vom 11. Februar 1981 (BVerwG 6 P 14.80 - Buchholz 238.35 § 9 HePersVG Nr. 2) die Zuerkennung der Beschäftigteneigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne u.a. davon abhängig gemacht, ob die Arbeitnehmer die Tätigkeit neben- oder hauptberuflich ausüben und ob sie geringfügig ist.
  • BVerwG, 25.02.1991 - 6 PB 15.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Daran fehlt es insbesondere auch, soweit sie u.a. dem Beschluß des Senats vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 14.80 - (PersV 1982, 110 = ZBR 1982, 156) den Rechtssatz entnimmt, bei der Frage, ob jemand in die Dienststelle hinreichend eingegliedert sei, sei allein darauf abzustellen, ob eine mehr als "geringfügige Beschäftigung" vorliege, während das Oberverwaltungsgericht darauf abstelle, ob die Bediensteten ihre Unterrichtstätigkeit in ihren Betrieben wahrnähmen; es hätte daher nicht die Frage dahinstehen lassen dürfen, ob die Unterrichtstätigkeit der freiberuflich tätigen Bediensteten so geringfügig war, daß sie keine Wahlberechtigung auslöste.

    Außerdem können die Rügen der Antragsteller, der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts weiche von vier im einzelnen benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Entscheidungen (Beschluß vom 11. Februar 1981, a.a.O.; B.VerwGE 7, 331; BVerwGE 28, 282; BVerwGE 62, 45) nicht zu der hier als maßgeblich angewandten Vorschrift in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG ergangen sind.

    Soweit sich der Beschluß des Senats vom 11. Februar 1981, a.a.O., mit dem Begriff der "arbeitnehmerähnlichen Personen" befaßt hat, wird dieser im übrigen von der Beschwerde mißverstanden.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.1993 - PL 15 S 1493/93

    Berücksichtigung geringfügig Beschäftigter bei der für die Größe des Personalrats

    Mit § 7 und § 8 LPVG wird für das Landespersonalvertretungsgesetz eine Abgrenzung zwischen den Gruppen der Angestellten und der Arbeiter nach Maßgabe der tarifvertraglichen Abgrenzung vorgenommen (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung im Saarland und zur vergleichbaren Regelung in § 4 BPersVG: BVerwG, Beschluß vom 5.5.1978, BVerwGE 55, 363 = PersV 1979, 286, und zu einer vergleichbaren Regelung in Hessen: BVerwG, Beschluß vom 11.2.1981, 6 P 14.80, PersV 1982, 110 = ZBR 1982, 156).

    In einer früheren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung der Beschäftigteneigenschaft bezeichnet (BVerwG, Beschluß vom 11.2.1981, 6 P 14.80, PersV 1982, 110 = ZBR 1982, 156).

  • VG Gießen, 14.02.2023 - 8 K 127/22

    Keine Wahl zum Stadtverordnetenvorsteher unter Vorsitz des letztlich Gewählten

    Eine umfassende Klärung aller die Wahl betreffenden Streitfragen, mit dem Ziel einer erneuten Anfechtung der Wiederholungswahl vorzubeugen (BVerwG, Beschluss vom 11.02.1981 - 6 P 14/80, Juris, Rn. 45), ist im erstinstanzlichen Verfahren nur dann geboten, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich mögliche weitere Fehler bei der neuen Wahl wiederholen werden.

    Hinreichende Gründe, die eine umfassende Klärung aller Streitfragen notwendig gemacht hätten, insbesondere um rechtliche Ungewissheiten im Hinblick auf eine neu durchzuführende Wahl auszuräumen, mit dem Ziel, einer erneuten Wahlanfechtung vorzubeugen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.02.1981 - 6 P 14/80, Juris, Rn. 45; HessVGH, Beschluss vom 29.01.1986 - HPV TL 1436/85, Juris, Rn. 28), hält das Gericht im vorliegenden Fall nicht für gegeben.

  • VG Gießen, 02.06.2020 - 8 K 133/19

    Zur Gültigkeit einer kommunalrechtlichen Wahl zum Stadtverordnetenvorsteher

    Gründe, die eine umfassende Klärung aller Streitfragen notwendig gemacht hätten, insbesondere um der Wiederholung einer ungültigen Wahl vorzubeugen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.02.1981 - 6 P 14.80, Juris, Rn. 45; HessVGH, Beschluss vom 29.01.1986 - HPV TL 1436/85 , Juris, Rn. 21 ), sind vorliegend weder dargelegt worden noch für das Gericht ersichtlich.
  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 PB 23.87

    Anforderungen an die Eigenschaft eines "Mitarbeiters" im Sinne des § 4 Abs. 1 S.

    Es widerspricht somit nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Beschwerdegericht geprüft hat, ob Herr T. mit der ihm übertragenen Aufgabe eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit in der Dienststelle verrichtet hat und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LPersVG ein Mitarbeiter war (vgl. BVerwGE 28, 282 [BVerwG 08.12.1967 - VII P 17/66]; Beschluß vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 14.80 - ZBR 1982, 156>).
  • BVerwG, 01.07.1986 - 6 PB 6.86

    Definition des Begriffs des Beschäftigter hinsichtlich einer Mitbestimmung bei

    Hiernach kann die Rüge des Beteiligten, der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 14.80 (PersV 1982, 110 = ZBR 1982, 156) ab, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser Beschluß zu der allgemeinen Regelung des Wahlrechs der "Beschäftigten" in § 9 Abs. 1 HPVG i.d.F. vom 2. Januar 1979 (GVBl. I S. 2) ergangen ist, während der angegriffene Beschluß auf einer Auslegung des Begriffs der "sonstigen in Erziehung und Unterrichtung tätigen Personen" in § 75 Abs. 1 HPVG beruht.
  • VGH Hessen, 29.01.1986 - HPV TL 1542/85

    Personalvertretungsrecht: wahlberechtigte Lehrer; Losentscheid nach der PersVGWO

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 11.02.1981 - 6 P 14.80 - (Die Personalvertretung 1982, 110) von diesen Voraussetzungen eine das Wahlrecht begründende Beschäftigung abhängig gemacht.
  • VGH Hessen, 29.01.1986 - HPV TL 1436/85

    Geheime Wahl des Personalrats; Nebenraum als Wahlzelle

    Hierbei ist nicht allein auf die von dem Antragsteller aufgeführten Anfechtungsgründe, sondern von Amts wegen auch auf weitere Verfahrensverstöße einzugehen (BVerwG, Beschluß vom 11.02.1981 - 6 P 14.80 -, Die Personalvertretung 1982, 110).
  • BVerwG, 02.05.1991 - 6 PB 2.91

    Bestimmung der Voraussetzungen einer Divergenzrüge - Zulässigkeit einer

  • VGH Hessen, 23.09.1993 - HPV TL 2086/92

    Kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei Einstellung geringfügig

  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 PB 22.87

    Erstreckung vom Mitbestimmungstatbestand der "Einstellung" auch auf

  • BVerwG, 04.01.1988 - 6 PB 21.87

    Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde -

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.03.1990 - 18 L 16/89

    Anfechtung der Wahl eines Lehrerpersonalrates bei den berufsbildenden Schulen;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.12.1989 - 18 L 15/88

    Wahlanfechtung wegen der Teilnahme nebenberuflicher Lehrkräfte an der Wahl zum

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.12.1989 - 18 L 11/89

    Anforderungen an die Anfechtbarkeit einer Personalratswahl; Umfang der Rechte des

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